Satzung des Fördervereins Pro Palliativ Allgäu e. V.

In dieser Satzung wird der Einfachheit halber darauf verzichtet, jeweils die männliche und weibliche Bezeichnung anzugeben. Angesprochen sind stets beide Geschlechter.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Pro Palliativ Allgäu
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Sitz des Vereins ist Kempten
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Förderverein ist eine Vereinigung von Personen und Einrichtungen, die an der Förderung und Unterstützung der ambulanten und stationären Palliativmedizin im Einzugsgebiet des Klinikverbundes Allgäu interessiert sind.

Der Verein fördert und unterstützt insbesondere

Die Einwerbung und Aufbringung von Geld- und Sachmitteln zur Realisierung der Zielsetzungen des Fördervereins und die Verwaltung dieser Mittel ist Teil des Vereinszwecks.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zweckbindung fällt das Vermögen des Vereins an den Klinikverbund Allgäu gGmbH, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Palliativmedizin zu verwenden hat.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der sich mit Zweck und Zielsetzung des Vereins identifiziert und seine Belange unterstützt.
  2. Mitglied des Vereins können nur volljährige natürliche und juristische Personen werden.
  3. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich (z.B. per Brief, per E-Mail) an den Vorstand des Vereins zu richten.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4 Mitgliedsbeiträge und Spenden

Mitglieder entrichten einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag ist am Anfang des Geschäftsjahres für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen ferner durch Geld- und Sachspenden aufgebracht werden.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung (z.B. per Brief, per E-Mail) gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss dem Vorstand spätestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zugehen. 3

Der Ausschluss erfolgt,

Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über einen Ausschluss Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird unter Angabe der Gründe davon schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monates nach Zustellung die Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

2. Der Vorstand besteht aus

3. Vorstandsmitglied kann nur werden, wer Vereinsmitglied ist.

4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden gemeinsam mit wenigstens einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

6. Der Vorstand tritt mindestens 2mal im Geschäftsjahr zusammen und darüber hinaus, wenn es die Gegebenheiten erfordern. Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des geschäftsführenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, die Umstände dies erfordern oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich (z.B. per Brief oder per E- Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (z.B. per Brief oder per E- Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Ergänzende Anträge zur Tagesordnung müssen bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand gestellt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden als Versammlungsleiter oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden als Versammlungsleiter geleitet. Sollte der Schriftführer nicht anwesend sein, wird durch den Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt, der das Protokoll der Mitgliederversammlung aufnimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

6. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein Mitglied, das durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist, vertreten lassen.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll wird innerhalb von 2 Wochen nach der Versammlung auf dem Postweg oder per E-Mail an die Mitglieder versandt.

§ 9 Wahlen

  1. Wahlberechtigt und wählbar ist jedes Mitglied des Vereins.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  3. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält.
  4. Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigen kann, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit den Stimmen von ¾ der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.
  2. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind in der Tagesordnung im Voraus bekanntzugeben. Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind nicht möglich.
  3. Eine Satzungsänderung, die zur Aufhebung der Gemeinnützigkeit des Vereins führt, ist unzulässig.

§ 11 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ -Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sind. Sind weniger Mitglieder vertreten, ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann mit einer ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins beschließen kann.
  2.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Klinikverbund Allgäu gGmbH, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzungsgemäß ist eine Verwendung zur Unterstützung der palliativmedizinischen Einrichtungen vorgesehen.
  3. Ein Anspruch auf Rückgewährung geleisteter Beiträge, Zuwendungen, Spenden oder sonstiger Einlagen besteht weder bei Auflösung des Vereins noch in einem sonstigen Fall.

§ 12 Datenschutz

Kempten, den

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